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STRASSENTRANSPORT GEFÄHRLICHER GÜTER

ADR-Straßentransport

ADR-Übereinkommen, Dokumentation, Freistellungen und Kennzeichnung.

1. ADR

ADR (frz. Accord relatif au transport international des marchandises dangereuses par route) — das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

1957Unterzeichnung des Übereinkommens in Genf — 30. September
1968Inkrafttreten des Übereinkommens — 29. Januar
55Vertragsparteien laut UN Treaty Collection, Stand 1. Juli 2026

In den meisten Vertragsstaaten gelten ADR-Anforderungen aufgrund nationaler Vorschriften auch für innerstaatliche Beförderungen. Anlage A regelt das Gut, seine Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation. Anlage B behandelt Anforderungen an Fahrzeuge, Besatzung und Beförderung. Die ADR wird im Zweijahresrhythmus geändert.

Die ADR umfasst:

  • die Klassifizierung gefährlicher Güter und die Zuordnung einer UN-Nummer;
  • Anforderungen an Verpackungen, Tanks und deren Zulassungen;
  • Gefahrzettel und Kennzeichnungen von Versandstücken;
  • die Kennzeichnung der Beförderungseinheit und gegebenenfalls eines Tanks oder Containers;
  • Beförderungspapiere und Informationen für die Beteiligten;
  • Vorgehensweisen bei Unfall, Austritt oder einem anderen Ereignis;
  • Fahrzeugausrüstung;
  • Schulungen für Personen, deren Tätigkeiten die Beförderung betreffen, sowie Fahrerqualifikationen.

Neun Gefahrgutklassen

ADR teilt gefährliche Güter in neun Klassen ein. Die Klasse beschreibt die Art der Gefahr. Die Verpackungsgruppe I, II oder III ist eine gesonderte Angabe und beschreibt — soweit zugeordnet — den Grad der Gefahr: I hoch, II mittel und III gering.

Beispielhafte Gefahrzettel: Wikimedia Commons, „ADR labels of danger”.

KlasseBereich
1Explosive Stoffe und Gegenstände.
2Gase: entzündbare, nicht entzündbare und nicht giftige sowie giftige Gase.
3Entzündbare flüssige Stoffe.
4Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe und Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.
5Entzündend wirkende Stoffe und organische Peroxide.
6Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe.
7Radioaktive Stoffe.
8Ätzende Stoffe.
9Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, darunter bestimmte Lithiumbatterien.

2. Straßentransport: Fahrer, Fahrzeug und Verfahren

Fahrer und ADR-Schulungen

Wenn für die Beförderung eine ADR-Schulungsbescheinigung erforderlich ist, muss der Fahrer eine gültige, zur Beförderungsart und Güterklasse passende Bescheinigung besitzen. Das System umfasst vier grundlegende Schulungsbereiche:

  1. Basiskurs — Grundlage für die Beförderung in Versandstücken;
  2. Spezialisierung Tank — erforderlich für bestimmte Beförderungen in Tanks;
  3. Spezialisierung Klasse 1 — explosive Stoffe und Gegenstände, zum Beispiel bestimmte Feuerwerkskörper, Munition oder andere der Klasse 1 zugeordnete Gegenstände;
  4. Spezialisierung Klasse 7 — radioaktive Stoffe.

Der Basiskurs berechtigt nicht zur Beförderung der Klasse 1 oder Klasse 7. Die Tank-Spezialisierung folgt nicht allein aus dem Produktnamen, sondern aus der Beförderungsart und dem Fassungsraum der Tanks. In manchen Fällen ist außerdem ein Fahrzeug eines bestimmten Typs erforderlich, etwa FL bei den betreffenden Tankbeförderungen.

Bei der Freistellung nach 1.1.3.6 benötigt der Fahrer grundsätzlich keine ADR-Schulungsbescheinigung. Die Unterweisung nach ADR Kapitel 1.3 bleibt jedoch für Personen erforderlich, deren Tätigkeiten das Versenden, Verpacken, Beladen, Befördern, Entladen oder die Dokumentation gefährlicher Güter betreffen.

Fahrzeug und Kennzeichnung

Die Kennzeichnung des Versandstücks ist von der Fahrzeugkennzeichnung zu unterscheiden. Ein Gefahrzettel der Klasse, zum Beispiel „3“, wird auf dem Versandstück angebracht. Orangefarbene Tafeln betreffen die Beförderungseinheit. Großzettel werden unter anderem an Tanks, Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung und bestimmten Containern verwendet.

  • Bei der Beförderung in Versandstücken, die die Bedingungen der Freistellung nach 1.1.3.6 erfüllt, sind orangefarbene Tafeln nicht erforderlich. Wenn die Freistellung nach 1.1.3.6 nicht angewendet werden kann, wird die Beförderungseinheit in der Regel vorn und hinten mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet. Andere besondere ADR-Freistellungen sind gesondert zu prüfen.
  • Eine Tafel mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer, zum Beispiel 33 / 1263, ist keine Kennzeichnung jeder Palette mit Farbe. Ihre Verwendung hängt von der Beförderungsart ab, insbesondere von der Beförderung in Tanks oder in loser Schüttung.
  • Eine ADR-Zulassungsbescheinigung gilt nur für bestimmte Fahrzeugtypen, darunter EX/II, EX/III, FL, AT und MEMU. Nicht jedes Fahrzeug mit ADR-Gütern in Versandstücken benötigt diese Bescheinigung.
  • Zur Ausrüstung gehören unter anderem Feuerlöscher, Unterlegkeil, zwei selbststehende Warnzeichen und persönliche Ausrüstung für die Besatzung. Der genaue Umfang richtet sich nach der Masse der Beförderungseinheit, der Klasse und der Beförderungsart.

Tunnel

Tunnelbeschränkungen sind mit den Codes A–E gekennzeichnet. Code E ist die am stärksten beschränkende Kategorie. Der Code in Tabelle A ist zusammen mit der Beförderungsart zu lesen.

Beispiel UN 1263 — Code (D/E): Die Beförderung im Tank ist in Tunneln der Kategorien D und E verboten; die Beförderung in Versandstücken ist in Tunneln der Kategorie E verboten. Vor Abfahrt sind Tunnelzeichen und örtliche Beschränkungen zu prüfen. ADR-Freistellungen heben andere Verbote aus Straßenregeln oder Streckenbeschilderung nicht auf.

Versicherung

Damit Versicherungsschutz besteht, sollte die Police des Beförderers die betreffende Kategorie oder Klasse von ADR-Gütern ausdrücklich einschließen. Der Umfang von Frachtführerhaftung, CMR-Deckung, Betriebshaftpflicht und möglicher Umweltschadenversicherung ist in den Versicherungsbedingungen und im Beförderungsvertrag zu prüfen. Besonders wichtig sind Ausschlüsse für gefährliche Güter, Schäden nach Austritt, Umweltschäden und Beförderung in Tanks.

Unfall, Austritt, Brand, Halt oder anderes Ereignis

Allgemeine Sicherheitsregeln lassen sich nennen, die Verfahren hängen jedoch immer vom konkreten Gut, seiner Klasse, Verpackung und der Art der Gefahr ab. Anweisungen für eine entzündbare Flüssigkeit, einen giftigen Stoff, radioaktives Material oder Güter im Tank können sich erheblich unterscheiden. Bei einem Halt sind die ADR-Anforderungen an Überwachung und Halteort sowie Regeln des Beförderers, des Standortbetreibers und örtliche Vorschriften zu berücksichtigen.

  1. Fahrzeug anhalten und Bereich sichern, soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist.
  2. Motor abstellen und Zündquellen vermeiden; ausgetretenen Stoff nicht berühren.
  3. Unbeteiligte fernhalten und Rettungskräfte alarmieren; dabei UN-Nummer, offizielle Benennung, Gefahrklasse, Ort und Art des Ereignisses nennen.
  4. Schriftliche Weisungen und Ausrüstung nur einsetzen, wenn dies für die Besatzung sicher ist.
  5. Gefahrenbereich nicht betreten und keine Lösch- oder Abdichtungsmaßnahmen versuchen, wenn Verletzungen drohen.
  6. Bei einem Halt das Fahrzeug nicht dort abstellen, wo die erforderliche Kontrolle über die Ladung nicht gewahrt werden kann; für bestimmte ADR-Güter gelten zusätzliche Regeln für Überwachung und Abstellen.

3. Dokumentation

ADR verwendet den Begriff Beförderungspapier. Ein CMR-Frachtbrief kann diese Funktion nur erfüllen, wenn er alle ADR-Angaben enthält, die für die konkrete Beförderung erforderlich sind.

DGN (Dangerous Goods Note) ist ein Dokument für gefährliche Güter, das vor allem im kombinierten Verkehr verwendet wird. Es kann erforderlich sein, wenn die geplante Strecke eine Fährüberfahrt umfasst oder der Straßentransport Teil einer größeren intermodalen Transportkette ist. Pflicht, Format und Übermittlung richten sich nach dem Seebeförderer, dem Terminal und den Regeln für das nächste Verkehrsmittel.

ADR-Angabe im Beförderungspapier

Für jeden Stoff oder Gegenstand muss die Angabe in der durch ADR bestimmten Reihenfolge erfolgen. Das allgemeine Muster lautet:

UN [UN-Nummer] [offizielle Benennung für die Beförderung, gegebenenfalls ergänzt durch die technische Benennung] ([Nummern der Gefahrzettel]) [Verpackungsgruppe] ([Tunnelbeschränkungscode]) [Anzahl und Beschreibung der Versandstücke] [Gesamtmenge]Zusätzliche Angaben werden aufgenommen, soweit sie für das Gut oder die Beförderung zutreffen, zum Beispiel „WASTE“, „ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS“, eine Angabe zur Temperaturkontrolle oder ein Vermerk für die Freistellung nach 1.1.3.6.

Beispiel UN 1263

UN 1263 PAINT, 3, II, (D/E), 24 steel drums, 1 200 LDas Beispiel zeigt die Reihenfolge der Elemente. Die tatsächliche Angabe muss Abschnitt 14 des aktuellen Sicherheitsdatenblatts sowie der tatsächlichen Anzahl, Art der Verpackungen und Menge entsprechen.
Bei 1.1.3.6: Das Beförderungspapier erhält den erforderlichen Vermerk zur Freistellung — zum Beispiel „Carriage in accordance with 1.1.3.6.2” in einem englischsprachigen Dokument. Die aktuelle ADR ist zu prüfen, da die Einzelheiten vom Fall abhängen.

4. Freistellung 1.1.3.6 — „1.000 Punkte“

Die richtige Fundstelle ist 1.1.3.6. Sie ist eine teilweise Freistellung für bestimmte Mengen gefährlicher Güter in einer Beförderungseinheit. Die übliche Bezeichnung „1.000 Punkte“ bedeutet nicht 1.000 kg oder 1.000 Liter.

Die Grenze hängt von der in Tabelle A angegebenen Beförderungskategorie ab. Bei gemischter Ladung wird die Summe aller ADR-Güter in der Beförderungseinheit berechnet:

Menge Kategorie 1 × 50 + Menge Kategorie 2 × 3 + Menge Kategorie 3 × 1 ≤ 1000Güter der Kategorie 0 profitieren nicht von dieser Freistellung. Für jeden Eintrag sind die in der aktuellen ADR angegebenen Einheit und Beförderungskategorie anzuwenden.

Für UN 1263 beträgt die Beförderungskategorie im Beispiel 2. Ohne weitere ADR-Güter im Fahrzeug beträgt die Höchstmenge dieses Gutes daher 333 L. Beispiel: 120 L × 3 = 360 Punkte.

Was weiterhin erforderlich bleibt

  • richtige Klassifizierung, Verpackung, Gefahrzettel und Kennzeichnung der Versandstücke;
  • Ladungssicherung und Einhaltung der Regeln für das Beladen;
  • ADR-Unterweisung nach Kapitel 1.3 für Personen, deren Tätigkeiten die Beförderung betreffen;
  • ein Beförderungspapier mit den für die Freistellung relevanten Angaben;
  • mindestens ein tragbarer Feuerlöscher mit einer Mindestkapazität von 2 kg oder gleichwertiger Löschleistung für die Beförderungseinheit.

Wenn die Bedingungen von 1.1.3.6 erfüllt sind, benötigt der Fahrer in der Regel keine ADR-Schulungsbescheinigung und orangefarbene Tafeln sind nicht erforderlich. Dies ist keine Beförderung ohne ADR-Anforderungen.

Gemischte Ladung

Alle ADR-Güter in der Beförderungseinheit werden auf die Grenze angerechnet. Paletten, Aufträge oder Sendungen verschiedener Absender dürfen nicht getrennt berechnet werden.

5. LQ — Begrenzte Mengen

LQ ist ein anderes Regime als die Freistellung nach 1.1.3.6. Es beruht nicht auf „1.000 Punkten“, sondern auf der Art des Gutes, dem Grenzwert für die Innenverpackung und der richtigen Vorbereitung des Versandstücks.

Der LQ-Grenzwert ist in ADR Tabelle A angegeben. Für UN 1263 beträgt er in diesem Beispiel 5 L in einer Innenverpackung. Es ist kein Grenzwert für eine ganze Palette oder ein Fahrzeug.

  • das Gut muss für LQ nach dem jeweiligen Eintrag zugelassen sein;
  • die Innenverpackung darf den Grenzwert aus Tabelle A nicht überschreiten;
  • die Außenverpackung muss die LQ-Bedingungen erfüllen; grundsätzlich beträgt die maximale Bruttomasse je Versandstück 30 kg bzw. 20 kg bei Trays mit Schrumpf- oder Stretchfolie;
  • das Versandstück muss die vorgeschriebene LQ-Kennzeichnung tragen.
Beispiel: Wenn der LQ-Grenzwert für UN 1263 5 L beträgt, darf eine Innenverpackung mit 10 L nicht als LQ versandt werden. Das Gut ist nach den allgemeinen ADR-Anforderungen zu bewerten. Anschließend kann getrennt geprüft werden, ob eine andere Freistellung, etwa 1.1.3.6, möglich ist. Zehn Liter sind nicht automatisch eine „kleine Menge“.

6. Beispielangabe — UN 1263

Die folgende Angabe zeigt, wie Daten aus ADR Tabelle A zu lesen sind. Die Klassifizierung eines konkreten Produkts ist stets anhand des aktuellen Sicherheitsdatenblatts, insbesondere Abschnitt 14, zu bestätigen.

Feld aus Tabelle AWertBedeutung
UN No.1263UN-Nummer zur Identifizierung des Gutes in der Beförderung.
Name and descriptionPAINT / PAINT RELATED MATERIALFARBE oder FARBVERWANDTER STOFF; einschließlich Farben, Lacken, Emaille, Beizen, Schellack, Verdünnern und flüssigen Lackbasen — für die genannte Variante mit einem Dampfdruck bei 50°C von mehr als 110 kPa.
Class3Entzündbare flüssige Stoffe.
Classification codeF1Klassifizierungscode für eine entzündbare Flüssigkeit.
Packing groupIIVerpackungsgruppe II — mittlere Gefahr.
Labels3Gefahrzettel der Klasse 3 auf dem Versandstück.
Special provisions163, 367, 640C, 650Sondervorschriften. Ihr Wortlaut ist in der aktuellen ADR nachzulesen.
Limited quantities5 LLQ-Grenzwert für eine Innenverpackung.
Excepted quantitiesE2Gesonderte Freistellung für freigestellte Mengen. Sie ist nicht LQ oder 1.1.3.6.
Packing instructionsP001Grundlegende Verpackungsanweisung für Versandstücke.
Mixed packingMP19Bedingungen für das Zusammenpacken mit anderen Stoffen.
Portable tanks / ADR tank codeT4 / L1,5BNAngaben zu ortsbeweglichen Tanks und ADR-Tanks; sie gelten nicht automatisch für Dosen, Kanister oder Fässer.
Vehicle for tank carriageFLFahrzeugtyp für die betreffende Beförderung in Tanks.
Transport category / tunnel code2 (D/E)Kategorie für die Berechnungen nach 1.1.3.6 und Tunnelbeschränkungscode.
OperationS2, S20Vorschriften für die Beförderungsbedingungen im jeweiligen Fall.
Hazard identification No.33 / 126333 — leicht entzündbare Flüssigkeit; 1263 — UN-Nummer des Gutes. Diese Kombination wird nicht auf jedem Fahrzeug mit UN-1263-Versandstücken verwendet.
UN 1263 Identifizierung des Gutes3 entzündbare FlüssigkeitenVG II VerpackungsgruppeLQ 5 L Innenverpackung2 (D/E) Freistellung und Tunnel

Ausrüstung bei der Beförderung von UN 1263

Für Beförderungen, auf die die allgemeinen ADR-Anforderungen anzuwenden sind, richtet sich die Ausrüstung nach ADR 8.1.4 und 8.1.5 sowie den schriftlichen Weisungen. Für Klasse 3 ist insbesondere zu prüfen:

Für die BeförderungseinheitFeuerlöscher passend zur Masse der Beförderungseinheit, Unterlegkeil passend zur Fahrzeugmasse und zwei selbststehende Warnzeichen.
Für jedes Mitglied der BesatzungWarnweste, tragbares Beleuchtungsgerät, ein Paar Schutzhandschuhe und Augenschutz.
Zusätzlich für Klasse 3Schaufel, Kanalabdeckung und Auffangbehälter. Vor Abfahrt sind die aktuellen schriftlichen Weisungen und der genaue Umfang für die tatsächlich beförderten Güter zu prüfen.

Grundlage und Prüfung: aktuelle ADR, insbesondere Tabelle A und die Kapitel 1.1.3.6, 1.3, 3.4, 5.3, 5.4, 8.1 und 8.2; das Sicherheitsdatenblatt des Produkts; sowie Anforderungen des Beförderers, der Fähre, des Terminals und des Transitlandes. Historische Daten und Zahl der Vertragsparteien: United Nations Treaty Collection. Piktogramme: Wikimedia Commons.

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